15. Mai 2015
Tageswoche
XIV. Demokratie-Kolumne
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Die Volksinitiative muss in das Puzzle Demokratie eingepasst werden
Die Probleme mit der Direkten Demokratie sind heute nicht quantitativer sondern qualitativer Art. Sie zu beheben heisst, ein längst fälliges Defizit der schweizerischen Demokratie anzugehen: Ihre institutionelle Versöhnung mit dem Schutz der Grund- und Menschenrechte, ihrerseits die Garantie der liberalen Freiheiten.
Im Fussball unterscheidet man bekanntlich das Spiel um den Ball vom Spiel auf den Mann. In einer Zeit, in dem sich auch der Frauenfussball etabliert hat, müssen wir wohl besser unterscheiden zwischen dem Spiel auf den Ball und dem Spiel auf die ballführende Person.
Einen ähnlichen Unterschied lässt sich in der Politik machen, genauer gesagt in der Direkten Demokratie, noch präziser bei den Volksinitiativen. Von den sieben zwischen 1893 und 1979 von Volks- und Ständemehrheiten angenommenen Volksinitiativen ging es sechsmal um den Ball, d.h. um ganz bestimmte Sachanliegen wie das Verbot eines bestimmten Schnapses, um die Einführung der Proporzwahl, um das Staatsvertrags-Referendum, die Rückkehr der Direkten Demokratie und zweimal um das Verbot von Spielbanken.
Von den seit 1979 lancierten und von Volk und Ständen mehrheitlich angenommenen 14 Volksinitiativen ging es nur noch bei der knappen Mehrheit um den Ball, wie den lohnarbeitsfreien 1. August, den Schutz der Alpen oder der Hochmoore, den Beitritt zur UNO, das Verbot von Genfood oder das AKW-Moratorium. Nicht weniger als sechs Mal wurde auf Personen gespielt: Es ging um Gewaltkriminelle, Sexualstraftäter, Pädophile, Muslime, Einwanderer und Kriminelle ohne Schweizer Pass.
Mit Ausnahme der Muslime und Einwanderer dürften diese Menschen für viele Schweizerinnen und Schweizer eher schräge Vögel sein, um es vornehm auszudrücken, ganz gewiss jedoch keine von ihnen besonders geschätzten Persönlichkeiten. Doch wie auch immer. Auch sie sind Menschen, die gemäss der ebenso von Volk und Ständen angenommenen Bundesverfassung über Grundrechte verfügen, die auch von Parlaments- oder Volksmehrheiten nicht einfach über den Haufen geworfen werden dürfen. Auch sie dürfen nicht willkürlich behandelt werden, ebenso wenig unverhältnismässig oder so, dass ihre Kinder mehr bestraft werden als sie selber. Zumal diese Grundrechte als Menschenrechte sogar kontinental geschützt sind, vom Strassburger Gerichtshof für Menschenrechte, einer revolutionären Errungenschaft, die Europa 1953 eingerichtet hat als Lehre aus den Katastrophen der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts. In dieser Zeit wurden die Grundrechte von Millionen von Menschen sogar von ihren eigenen Staaten verletzt.
Wer politisch und vor allem direktdemokratisch auf die Person, beziehungsweise Personen, zielt, hat also ein Problem. Auch er muss sich an das Recht halten, wie alle – ebenfalls gemäss Bundesverfassung –, die Macht ausüben. Er muss Umsicht walten lassen. Er kann ganz gewiss den Umgang mit diesen Personen besonders gestalten, darf dabei aber nicht deren Grundrechte in Frage stellen.
Doch genau an dieser Umsicht haben es die meisten Verantwortlichen dieser personenzentrierten Volksinitiativen fehlen lassen. Weshalb ihre Volksinitiativen nicht so verwirklicht werden konnten, wie sie sich dies vorgestellt haben. Denn das Parlament ist bei der Gesetzgebung gehalten, auch die übrigen Verfassungsbestimmungen zu beachten, nicht nur jene, welche die bestimmte Volksinitiative eben geschaffen hat.
Und genau dies schafft Unmut. Die Anhänger und Zustimmenden der genannten Volksinitiativen – immerhin die Mehrheit der Stimmenden - beklagen sich, dass der Volkswillen missachtet worden sei, dass Bundesrat und Bundesversammlung das Volk und die Volksrechte missachten würden. Diese wiederum sagen zu Recht, dass ja das gleiche Volk der Bundesverfassung zugestimmt hat. Und wegen einer einzelnen Änderung dürfen nicht alle anderen vom Volk angenommenen Bestimmungen der Verfassung obsolet werden.
Aus diesem schwerwiegenden Dilemma können wir uns nur befreien, wenn wir den Mut haben, Volksbegehren nicht mehr zur Volksabtimmung zuzulassen, welche die in der Verfassung genannten Grundrechte der Menschen verletzen. Das würde einen zusätzlichen Satz in der Bundesverfassung nötig machen, mit dem die Bundesversammlung – National- und Ständeräte – veranlasst werden, nur noch solche Volksbegehren zur Volksabstimmung zu bringen, die keine Grundrechte verletzen, beziehungsweise diese so zu präzisieren, dass dies nicht mehr der Fall wäre, wenn eine solche Volksinitiative von der Mehrheit der Stimmenden und der Stände angenommen würde.
Eine solche feinere Einbettung der Direkten Demokratie ins Gesamtkunstwerk Demokratie würde nicht bedeuten, dass nicht auch über die Grundrechte nachgedacht und diese reformiert werden können. Doch müsste dies explizit geschehen. Das heisst, wer sie so umbauen möchte, dass sie selbst der bekanntlich bloss Minimalansprüche formulierenden Europäischen Menschenrechts-Konvention (EMRK) widersprechen, der müsste erst eine Volksinitiative lancieren zur Aufkündigung der EMRK. Wer die Grundrechte so schmälern will, dass sie bloss andere Bestimmungen der Bundesverfassung umdeuten, der muss diese Einschränkungen explizit aufzählen und deutlich machen. So kann man auch in der Demokratie auf den Mann spielen. Doch es dürfte mehr Bürgern klar werden, dass hier ein Foul angestrebt wird und diesem deshalb die Zustimmung verweigert werden sollte.
Kontakt mit Andreas Gross
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