25. August 2003




Quelle:
Gross/Krebs/Stohler/Rechsteiner: Eine andere Schweiz ist möglich. Editions le Doubs, St-Ursanne 2003

Die beiden bisherigen Initiativen für eine Volkswahl des Bundesrates: Vehikel für unterschiedliche Anliegen und politisches Druckmittel


Von Martin Stohler

Sollte die SVP ihre Initiative für eine Volkswahl des Bundesrates trotz der Wahl Blochers lancieren, wäre dies der dritte Vorstoss dieser Art. Im Folgenden sollen die Hintergründe der 1899 und 1939 eingereichten Initiativen für eine Volkswahl des Bundesrates aufgezeigt sowie ihr Inhalt vorgestellt werden. Des Weiteren soll auch auf zeitgenössische Kritikpunkte eingegangen werden.


Die Direkte Demokratie der Schweiz wird gerne auf die alten Freistaaten Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Gersau, Zug, Glarus, Appenzell-Ausserrhoden und Appenzell-Innerrhoden und die Institution der Landsgemeinde zurückgeführt. Dabei wird leicht übersehen, dass entscheidende Anstösse für die Entwicklung der modernen Direkten Demokratie von der Amerikanischen Revo­lution und den französischen Revolutionen des 18. und 19. Jahr­hun­derts ausgingen. Wichtige Laboratorien für die Entwicklung der Direkten Demokratie waren zudem auch einzelne Kantone, darunter solche, die man nicht zu den Landsgemeinde-Kantonen zählen kann, so zum Beispiel Zürich und Baselland.

Auf Bundesebene wurde die Direkte Demokratie von ihren Anhängern in mehreren Schritten durchgesetzt:

- Die Verfassungsrevision von 1874 brachte das obligatorische Verfassungsreferendum und das fakultative Gesetzesreferendum. Seither müssen Verfassungsänderungen obligatorisch dem Sou­ve­rän zur Abstimmung vorgelegt werden; bei Gesetzen wird eine Volksabstimmung dann durchgeführt, wenn dies von min­des­tens 50'000 BürgerInnen (ursprünglich 30'000) oder acht Kantonen (Kantonsreferendum) verlangt wird.

- Der nächste Schritt auf dem Weg zur Direkten Demokratie auf Bundesebene erfolgte dann am 5. Juli 1891. Damals nahmen Volk und Stände einen Verfassungsartikel an, der die Volks­rech­te um das Mittel der eidgenössischen Volksinitiative für eine Teilrevision der Bundesverfassung erweiterte.

- Einen weiteren Schritt stellt die Einführung des fakultativen Staatsvertragsreferendum im Jahr im Jahr 1921 dar (erweitert 1977).

- Ein anderer Baustein der schweizerischen Direkten Demokratie wird bei der Aufzählung der Etappen meist "vergessen": die Erkämpfung der Proporzwahl des Nationalrats; die entsprechende Initiative - es handelte sich um die dritte in dieser Frage - wurde am 13. Oktober 1918 angenommen.

- Dieses "Vergessen" ist nicht ganz zufällig. Denn die Proporzwahl des Parlaments wird oft nicht als integrierender Bestandteil der Direkten Demokratie angesichts von Parteien mit unterschiedlichen Programmen erkannt und im Nachdenken über die Direkte Demokratie entsprechend vernachlässigt.

Tatsächlich aber ermöglicht das proportionale Verfahren den BürgerInnen auf der Ebene der Wahlen, ihren Willen freier zum Ausdruck zu bringen, als dies mit dem Majorzverfahren der Fall ist.


Initiative, Referendum, Proporzwahl

Mit dem Referendum können BürgerInnen Gesetzesvorlagen und Verfassungsänderungen ablehnen oder annehmen und ent­spre­chend ihren Willen zum Ausdruck bringen.

Mit der Initiative kann ein Zusammenschluss von BürgerInnen Volk und Parlament einen Vorschlag unterbreiten und damit in die Ausgestaltung der Verfassung und der Gesetze eingreifen.

Die Proporzwahl des Nationalrates schliesslich erlaubt es den WählerInnen, ihre Stimme einer Partei zu geben, in deren programmatischen Aussagen sie sich wiedererkennen können. Letzteres können sie bei Wahlen nach dem Majorzverfahren zwar auch tun, geben sie ihre Stimme aber nicht der aussichts­reich­sten Partei, dann ist die Stimme verloren, da beim Majorz­ver­fah­ren bekanntlich alle Sitze eines Wahlkreises der stärksten Partei zufallen.

Anders gesagt: Nur das Proporzverfahren ermöglicht es, dass die unterschiedlichen politischen Strömungen gemäss ihrer tat­säch­li­chen Verankerung unter den WählerInnen im Parlament vertreten sind. Damit ist das Proporzverfahren unerlässlich, wenn auf der Ebene der Parlamentswahlen der politische Wille der WählerInnen zum Ausdruck kommen soll.

Als ein weiterer Beitrag zum Ausbau der Direkten Demokratie - das Aktionskomitee für die zweite Initiative sprach von einer «Etappe zur Demokratisierung des Staates» - wird schliesslich auch die Wahl des Bundesrates durch das Volks genannt. Mit ihr wollen wir uns im Folgenden beschäftigen.


Die Volkswahl des Bundesrates - ein Mittel zur «Lösung» der unterschiedlichsten Probleme

Mit dem Ruf nach Volkswahl des Bundesrates verbanden sich im Laufe der Jahrzehnte die unterschiedlichsten Erwartungen. Bei den Vorbereitungsdiskussionen der Bundesverfassung von 1848 sah man in der Volkswahl ein Mittel, dem nationalen Element gegenüber dem kantonalen Geltung zu verschaffen. Gerade den gegenteiligen Effekt erwartete 25 Jahre später der Genfer Nationalrat Antoine Carteret, der bei einer Volkswahl des Bundesrates eine Stärkung des Antizentralismus erwartete, weil das Volk seiner Ansicht nach entsprechend gesinnte Bundesräte wählen würde.

Andere Anliegen standen für den Basler Linksfreisinnigen Wilhelm Klein im Zentrum. Als Klein 1863 die Volkswahl des Bundesrates forderte, wünschte er sich eine Landesregierung, die weniger unter dem Einfluss der Wirtschaftsmächte stehen sollte, als die Bundesräte, die er kannte. Hinter Kleins Forderung stand die Einsicht, dass es auch in einer Demokratie Partikular­inte­ressen und Interessenskonflikte gibt, und die Hoffnung, dass das Volk eher das Gemeinwesen im Auge behalte, als dies beim Industriefreisinn der Fall war.

Mögen die Erwartungen, die die Propagandisten einer Volkswahl des Bundesrates mit ihrem Anliegen verknüpften, noch so unterschiedlich gewesen sein - etwas war all diesen Politikern gemeinsam: Sie schlugen eine einfache Antwort auf komplexe Fragen vor - eine zu einfache, wie ich meine. Der Ausbau der Direkten Demokratie als solcher spielte bei ihren Überlegungen kaum eine Rolle; Antoine Carteret gar hatte zur Einrichtung des Referendums «kein grosses Zutrauen», da es, wie er 1872 bemerkte, «oft ein Hemmschuh am Wagen des Fortschritts sein» werde.

Theodor Curti: Anstoss zur Verwaltungsreform

Solche Vorbehalte gegenüber dem Nutzen der Direkten Demokratie findet man bei Theodor Curti, einem weiteren Verfechter der Volkswahl des Bundesrates, nicht. Curti hat sich wiederholt zur Direkten Demokratie geäussert; erwähnt seien hier seine Schrift Die schweizerischen Volksrechte 1848 bis 1900 (Bern 1900) sowie sein Aufsatz Zur Geschichte der Volksrechte. Die Wirkungen des Referendums, der 1893 in der von Karl Kautsky herausgegebenen sozialdemokratischen Zeitschrift Die Neue Zeit erschien.

Soweit ich dies beim gegenwärtigen Stand der Forschung abschätzen kann, hat aber auch Curti kaum darüber nachgedacht, welche Rückwirkungen eine Volkswahl des Bundesrates auf das 1891 etablierte System der Direkten Demokratie haben würde. Dies mag auch damit zusammenhängen, dass er in der Volkswahl des Bundesrates ein Mittel für ein Problem gefunden zu haben glaubte, das nicht unmittelbar mit der Direkten Demokratie verflochten war.

In den späten siebziger und erst recht in den achtziger Jahren des 19. Jahrhunderts erweiterte sich der Aufgabenkreis des Bundes in ausserordentlichem Umfang. Zahlreiche Bereiche wurden nun durch Bundesgesetze geregelt, so etwa die Fabrikarbeit, was die Kontrollaufgaben des Bundes rasant wachsen liess. Andere stark expandierende Bereiche, wie etwa das Postwesen, waren direkt in Bundeshand, und am Horizont zeichneten sich mit dem angestrebten staatlichen Bankenmonopol und der Schaffung einer Bundesbank sowie der intendierten Verstaatlichung der Eisenbahnen weitere Bundesaufgaben ab.

Der Rückkauf der fünf Schweizer Hauptbahnen, die rund 25'000 Beamte, Angestellte und Arbeiter beschäftigten, würde zudem die Zahl der Leute, die für den Bund tätig waren, massiv in die Höhe schnellen lassen.

Diese stetige Zunahme der Bundesaufgaben schlug sich indessen nicht in einer Revision der Verfassungsartikel nieder, die vom Bundesrat, seiner Einrichtung und seinem Aufgabenkreis handeln. Dies führte nach Ansicht von Kritikern des Status quo wie Theodor Curti dazu, dass die stetig wachsenden innern Verwaltungsaufgaben die eigentlichen Regierungsgeschäfte in den Hintergrund drängten. Abhilfe schaffen sollten die Erhöhung der Zahl der Bundesräte sowie die Delegation von Verwaltungsaufgaben. Zu einer solchen Reform zeigte das Parlament wenig Neigung - mit der Volkswahl des Bundesrates sollte hier Abhilfe geschaffen werden. Dabei liess sich Curti von folgenden Überlegungen leiten: «Hatte man alle Anregungen und Vorschläge zur Verwaltungsreform unbeachtet gelassen, so müsste hingegen (...) mit der Volkswahl von selbst ein normaler Zustand geschaffen werden, wie zuvor in so vielen Kantonen durch die Volkswahl der Kantonsregierungen; der Bundesrat und die Bundesversammlung ständen dann nicht mehr zu einander in einem Verhältnis von Abhängigkeit und Gunst. Der erstere wäre eine in dem Vertrauen des Volkes wurzelnde Regierung, der letztere eine wirkliche Aufsichtsbehörde. Auch könnten die Geschäfte des einen wie des andern besser geordnet und dadurch mancherlei bureaukratische Uebelstände endlich gehoben werden. Dem ersten aus der Volkswahl hervorgehenden Bundesrat würde vom Volke die Verwaltungsreform, um bildlich zu reden, bei der Taufe eingebunden werden.»

Dies liess sich mit dem Vehikel der Volkswahl-Initiative freilich nicht wirklich vorschreiben; der schliesslich lancierte Initiativtext sah lediglich eine Erhöhung der Zahl der Bundesräte auf neun vor - von der Verwaltungsreform war allenfalls noch im Rahmen der Propaganda für die Initiative die Rede.


Die Doppelinitiative von 1898

Im Mai 1892 wurde das Gesetz, das das Abstimmungsverfahren für eidgenössische Volksinitiativen regelte, rechtskräftig. Damit stand der Lancierung von Initiativen nichts mehr im Weg.

Bereits einige Monate zuvor hatten die Demokraten sich für eine Initiative zur Volkswahl des Bundesrates stark gemacht. Die Parteienlandschaft sollte in jenem Jahrzehnt eine Umgestaltung erfahren. Die Demokraten hofften, einen Teil des Freisinns auf ihre Seite ziehen zu können, während links von ihnen die kleine SPS mit demokratischem Zuzug rechnete und rechts der Freisinn ähnliche Erwartungen hegte - Letzterer nicht ganz ohne Grund, wie die Bildung der Freisinnig-demokratischen Partei schliesslich zeigte.

Mit einer Initiative zur Volkswahl des Bundesrates hofften die Demokraten offenbar, jene Freisinnigen nach links zu ziehen, die sich nicht auf denselben Bahnen wie der Wirtschaftsfreisinn bewegten. 1892 versandete der Vorstoss der Demokraten allerdings, obwohl die Vorbereitungen für das Volksbegehren bereits weit gediehen waren und sowohl der mitgliederstarke Schweizerische Grütliverein wie auch die kleine, aber aktive SPS die Initiative mitgetragen hätten.

Einige Jahre später wurde das Projekt wieder aus der Schublade geholt. Die Ostschweizer Demokraten um Theodor Curti hatten inzwischen endgültig mit der freisinnig-demokratischen Fraktion gebrochen und im Nationalrat unter anderem mit dem Basler SP-Nationalrat Eugen Wullschleger die Socialpolitische Gruppe gebildet.

Ausserparlamentarisch befanden sich die Ostschweizer De­mo­kraten zudem mit dem Schweizerischen Gewerk­schafts­bund, dem Schweizerischen Grütliverein sowie der SPS in einem Aktionsbündnis, das sich selbst als äusserste Linke bezeichnete.

Die Gruppierungen dieses Bündnisses waren übereingekommen, in Sachen Volkswahl des Bundesrates und Proporzwahl des Nationalrates aktiv zu werden, zuerst mit Vorstössen im Parlament, dann mit Volksinitiativen. Dabei wurde im Laufe der verschiedenen Diskussionen deutlich, dass für die SPS der Nationalratsproporz die entscheidende Forderung war, während die meisten Demokraten klar die Volkswahl favorisierten. Da aber alle Beteiligten ein Interesse an der Fortsetzung des Aktions­bündnisses hatten, suchte man den Kompromiss, und so beschloss am 25. September 1898 eine Vertrauensmänner­ver­samm­lung der äussersten Linken die gleichzeitige Lancierung beider Initiativen als so genannte Doppelinitiative (der Text der Initiative für die Volkswahl des Bundesrates ist im Anhang wiedergegeben). Beide Begehren scheiterten am 4. November 1900 an der Urne.


1939: Die SPS macht Druck

Eine zweite Initiative zur Volkswahl des Bundesrates wurde im Jahr 1939 eingereicht (Initiativtext siehe Anhang Seite 183). Trägerin des Volksbegehrens war die Sozialdemokratische Partei der Schweiz. Die SPS hatte seit 1929 anlässlich diverser Bundesratswahlen Kandidaten präsentiert, war aber regelmässig an der Stimmkraft der vereinigten bürgerlichen Parteien in der Bundesversammlung gescheitert. Mit dem Instrument der Volksinitiative sollte diesen Parteien klargemacht werden, dass es so nicht weitergehen könne. Dabei wurde vorausgesetzt, dass eine Volkswahl des Bundesrates eine andere Zusammensetzung dieses Gremiums ergeben und der SPS den Einzug in die Regierung ermöglichen werde.

Ob die Initianten mit der Annahme ihrer Initiative rechneten oder ob es sich lediglich um einen Wink mit dem Zaunpfahl an die Adresse der bürgerlichen Parteien handeln sollte, lässt sich schwer sagen. Auf jeden Fall stürzten sich die Initianten, was den Inhalt der Initiative betrifft, nicht eben in geistige Unkosten. In den meisten Punkten folgte der Text der 1939 eingereichten Initiative jenem von 1898.

In einem Punkt unterschieden sich die beiden Volksbegehren allerdings deutlich voneinander. Die Initiative von 1898 enthält keine Bestimmungen hinsichtlich der Aufstellung von Kandidaten. Wir lesen dort lediglich: «Wahlfähig ist jeder in den Nationalrat wählbare Schweizerbürger.» Demgegenüber sieht die Initiative von 1939 eine hohe Hürde für Wahlvorschläge vor: «Wahlfähig ist jeder in den Nationalrat wählbare Schweizerbürger, der von mindestens 30'000 Stimmberechtigten unterschriftlich zur Wahl vorgeschlagen wird.»

Man tut den Initianten von 1939 kaum Unrecht, wenn man annimmt, dass sie mit ihrem Vorstoss weniger den Ausbau der Direkten Demokratie im Sinne hatten, als vielmehr die Position der eigenen Partei stärken wollten.

Dabei versuchten sie, die Initiative als Vehikel für einen Kurswechsel der Bundespolitik beliebt zu machen. So schreibt das Aktionskomitee für die Volkswahl des Bundesrates in seinen Referentenführer (S. 41): «Die Volkswahl des Bundesrates soll nicht nur eine personelle Veränderung in der Zusammensetzung unserer obersten Landesbehörde mit sich bringen. Es geht im Grund der Dinge nicht darum, dass eine Partei einfach zwei neue Ämtli erhält. Es muss in erster Linie ein Kurswechsel der Politik eintreten. Wir machen nur auf einige wenige Punkte aufmerksam» - und dann folgen 12 sozialpolitische Forderungen, angefangen bei einer Steuerreform über die Festsetzung von Mindestlöhnen bis zur Förderung des kommunalen Wohnungsbaus.

Diese zweite Initiative zur Volkswahl des Bundesrates wurde am 25. Januar 1942 an der Urne deutlich abgelehnt.

Der Inhalt der beiden Volkswahl-Initiativen

Nachdem wir im Vorhergehenden gesehen haben, was gemäss den Verlautbarungen der Initianten mit den beiden Volkswahl-Initiativen alles hätte anders werden sollen, wollen wir nun genauer betrachten, was der Text der beiden Volksbegehren tatsächlich enthielt. Es sind dies die folgenden Punkte (vgl. dazu die im Anhang abgedruckten Initiativtexte):

- Erhöhung der Zahl der Bundesräte: Die oberste vollziehende und leitende Behörde der Eidgenossenschaft ist der Bundesrat, der neu aus neun statt wie bisher aus sieben Mitgliedern bestehen soll.

- Volkswahl: Die Wahl des Bundesrates wird von den stimmberechtigten Schweizerbürgern vorgenommen und nicht wie bisher von der vereinigten Bundesversammlung.

- Wahltermin: Die Wahl des Bundesrates erfolgt jeweils am Tag der Nationalratswahlen.

- Amtsdauer: Die Bundesräte werden jeweils für eine Dauer von drei (1898) beziehungsweise vier (1939) Jahre gewählt.

- Wahlkreis: Die Wahl erfolgt in einem die ganze Schweiz umfassenden Wahlkreis.

- Zahl der Wahlgänge: Es sollen nur zwei Wahlgänge stattfinden, von welchen auch der zweite frei ist (diese Bestimmung findet sich nur in der Initiative von 1898).

- Absolutes und relatives Mehr: Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute, im zweiten das relative Mehr (nur 1898).

- Wahlfähigkeit: Wahlfähig ist jeder in den Nationalrat wählbare Schweizerbürger.

- Voraussetzungen einer Kandidatur: Die Kandidaten müssen jeweils von mindestens 30'000 Stimmberechtigten unterschriftlich zur Wahl vorgeschlagen werden (nur in der Initiative von 1939).

- Ersatzwahlen: Ersatzwahlen sind, falls die Gesamterneuerung nicht innerhalb von sechs Monaten bevorsteht, unverzüglich durchzuführen.

- Kantonsklausel: Es darf aus keinem Kanton mehr als ein Bundesrat gewählt werden.

- Angemessene Berücksichtigung der politischen Richtungen: Die Initiative von 1939 enthält eine Formulierung («Bei der Wahl des Bundesrates sind die politischen Richtungen ... angemessen zu berücksichtigen»), die ein proportionales Wahlverfahren nahe legt, es indessen nicht ausdrücklich fordert.

- Klausel betreffend die französisch, italienisch und romanisch sprechende Schweiz: Die Initianten von 1898 fassten diese drei Landesteile noch unter dem Begriff der romanischen Schweiz zusammen und schrieben: «... und müssen wenigstens zwei Mitglieder (des Bundesrates - Sto) der romanischen Schweiz angehören». Die Initiative von 1939 sah demgegenüber vor, dass «wenigstens drei Mitglieder6raquo; des Bundesrates «den französisch, italienisch und romanisch sprechenden Teilen, wenigstens fünf den deutsch sprechenden Teilen der Schweiz angehören» müssen.

- Organisation des Bundesrates und der Bundesverwaltung: Die Initiative von 1898 enthält zudem Bestimmungen hinsichtlich des Funktionierens von Bundesrat und Verwaltung. Punkto Bundesrat heisst es dort: «Um gültig verhandeln zu können, müssen wenigstens fünf Mitglieder des Bundesrates anwesend sein.» Eine Neuordnung der Organisation wird auf die Gesetzgebung verwiesen - bis zum Erlass eines solchen Gesetzes laquo;werden die Geschäfte des Bundesrates nach Departementen unter die einzelnen Mitglieder verteilt und geht der jeweilige Entscheid vom Bundesrat als Behörde aus».

Einmal abgesehen davon, dass der Bundesrat künftig durch das Volk gewählt werden sollte, sahen die beiden Initiativen im Wesentlichen eine Erhöhung der Zahl der Bundesräte sowie Bestimmungen zu Details der Wahlen vor. Daneben enthalten beide Initiativen Vorschriften zum Verteilschlüssel der Bundesratssitze hinsichtlich der Kantone und der Landesteile der Schweiz. Die Initiative von 1939 verlangt schliesslich als Voraussetzung für das Zustandekommen eines Wahlvorschlags mindestens 30'000 Unterschriften von Stimmberechtigten.

Es ist hier nicht der Ort, sämtliche Punkte der beiden Initiativen zu diskutieren. Auf zwei Dinge möchte ich trotzdem etwas näher eingehen. Es sind dies die Frage der Vertretung der französisch, italienisch und romanisch sprechenden Schweiz im Bundesrat sowie die Frage einer allfälligen Proporzwahl des Bundesrates.


Der Bundesrat und die einzelnen Landesteile

Das Vorhaben, im Rahmen der Volkswahl-Initiative der französisch, italienisch und romanisch sprechenden Schweiz verfassungsmässig eine bestimmte Anzahl von Bundesratssitzen zu garantieren, war in den Reihen der späteren Initianten von 1898 nicht völlig unbestritten. So schrieb etwa der Basler SP-Mann Eugen Wullschläger, wichtiger Mitinitiant der Doppelinitiative von 1898 noch 1892 im Basler Arbeiterfreund: «Genosse Fauquez erklärt sich im ‚Grütli' einzig deshalb gegen das Initiativbegehren, weil es den Welschen nicht ausdrücklich zwei Bundesräthe garantirt. Das sollte ihm als Sozialdemokraten doch höchst gleichgültig sein, wie es uns absolut Wurst ist, ob je ein Baselstädter in den Bundesrath gelangt. Vor allen Dingen sind wir Schweizer und Sozialdemokraten und erst lange danach Zürcher, Berner, Basler, Aargauer u.s.w. Wir wünschen überhaupt den Kantönligeist zu beseitigen, je eher desto lieber. Wir hoffen, die Sozialdemokraten in der welschen Schweiz halten es ebenso; sonst wären wir kuriose Sozialdemokraten. Uns muss die Hauptsache sein, dass überhaupt tüchtige, einem wirklich radikalen Fortschritt huldigende Männer in den Bundesrath gelangen, seien sie woher es wolle. Wären's selbst 5 statt nur 2 Welsche: uns ganz Recht, wenn sie nur die genannten Eigenschaften besitzen.»

Doch nicht nur weil ihm politische Programme wichtiger waren als die Rücksichtnahme auf den Kantönligeist, lehnte Wullschleger die von Fauquez geforderte Klausel ab, wie die folgenden Zeilen deutlich machen: «Uebrigens besteht kein einziger vernünftiger Grund für die Annahme, dass das Volk nicht ebensogut mindestens 2 Welsche in den Bundesrath wählen würde, wie es bisher die Räthe - auch ohne Verfassungsvorschrift - gethan haben. Weshalb schenkt Genosse Fauquenz den Räthen mehr Vertrauen als dem Volk? Wir glauben sogar, die Welschen werden viel eher mehr als weniger Vertreter erhalten, weil alle Parteien ein Interesse daran haben, die Stimmen der Welschen zu gewinnen. Ohnehin steigen ihre Chancen durch die Erhöhung der Mitgliederzahl von 7 auf 9. Aber ihnen durch die Verfassung eine bestimmte Zahl von Vertretern förmlich zu garantiren, das hiesse den Nationalitäten- und Kantönligeist als einen berechtigten Zustand in Permanenz zu erklären. Das wollen wir Sozialdemokraten aber gerade nicht. Mit dem gleichen Recht könnten dann die deutschen Westschweizer, die Ostschweizer und die Urschweizer die Garantie einer besonderen Vertretung verlangen. Denn jede dieser Gruppen unterscheidet sich von der andern durch Temperament, Lebensgewohnheiten etc. eben so sehr wie z.B. die deutschen Berner von den Waadtländern - und welche Unterschiede wiederum unter den Welschen selbst! Bisher waren wir stolz auf die Mission der Schweiz, verschiedene Nationalitäten in eine höhere Einheit zu verschmelzen. Nun soll scheint's das jämmerliche Oesterreich mit seinem Nationalitätenhader unser Vorbild werden!»

Auf einen anderen problematischen Aspekt einer solchen Klausel wies das Nationale Aktionskomitee gegen die Volkswahl-Initiative von 1939 hin. In seiner Schrift Volkswahl des Bundesrates - ein Anschlag der Demagogie schreibt es (Seite 63 f.): «Der Initiativtext sieht vor, dass mindestens drei von den postulierten neun Bundesräten der romanischen Schweiz zu entnehmen seien. In der Annahme, dass sich mehr als neun Vorschlagsgruppen bilden würden (was bei der Vielzahl von Parteien, Richtungen und Landesteilen sicher zu erwarten ist), könnten neun Deutschschweizer, gesamthaft und einzeln, mehr Stimmen erhalten als der bestgewählte Welsche. Gemäss Initiativgrundsatz der Dreiervertretung für die romanische Schweiz hätte irgendwer (wer, um Gotteswillen: der Bundesrat? Die Bundesversammlung?) von den neun gewählten Kandidaten drei Mann auszuschliessen, um den bestplacierten, aber weniger Stimmen zählenden Welschen den errungenen Sitz abzutreten. Dann gäbe es in der Zukunft einesteils Bundesräte, die ihre Wahl der Volksmehrheit verdanken, und andere, die nur gemäss Verfassungsparagraph in den Bundesrat einziehen dürften. Wie glücklich würden sich wohl die Welschen in der Rolle als Schweizer zweiten Ranges fühlen, die nur aus Gnaden eines Paragraphen zu Bundesratsehren kämen? Welches Ansehen genössen im Volke wohl die mit Ach und Krach in ihre Sessel gesetzten Nachrutsch-Bundesräte?»


Volkswahl nach Proporz- oder Majorzverfahren?

Ein Parlament hat repräsentativen Charakter. Daher sollten in ihm die politischen Parteien entsprechend ihrer Verankerung unter den WählerInnen vertreten sein. Demgemäss sollte seine Wahl nach einem proportionalen Verfahren erfolgen.

Eine Regierung dagegen sollte meiner Ansicht nach aufgrund eines gemeinsamen politischen Aktionsprogramms gebildet werden und nicht nach einem unpolitischen proportionalen Verteilschlüssel, der unter Umständen heterogene Kräfte mit diametral entgegengesetzten Ansichten unter ein gemeinsames Dach zwingt.

Sollte man diese Meinung nicht teilen und der Ansicht sein, dass die politischen Richtungen bei der Wahl des Bundesrates angemessen zu berücksichtigen seien, so müsste sich eigentlich ein proportionales Wahlverfahren aufdrängen. Bei den Diskussionen über eine Volkswahl-Initiative im Jahre 1892 wurde ein solches von Seiten der SPS gewünscht. Mit dieser Forderung stiess sie bei den anderen beteiligten Gruppierungen allerdings auf taube Ohren. Es wäre interessant, die Gründe dafür zu kennen. Der Zeitungsbericht, dem ich diese Nachricht entnommen habe, nennt leider weder die Argumente der Befürworter noch der Gegner einer Bundesratswahl nach einem proportionalen Verfahren; in der schliesslich 1898 lancierten Initiative fehlt jeder Hinweis auf die Möglichkeit eines solchen Verfahrens.

Anders in der 1939 eingereichten Initiative. Hier heisst es etwas nebulös: «Bei der Wahl des Bundesrates sind die politischen Richtungen und die Sprachgebiete der Schweiz angemessen zu berücksichtigen.» Mit dieser vagen Formulierung war die Festlegung des Verfahrens, mit dem im Falle einer Annahme der Initiative die angemessene Berücksichtigung erreicht werden sollte, auf das Ausführungsgesetz verwiesen. Wie dieses ausgesehen hätte, darüber lässt sich allenfalls spekulieren. In seinem Referentenführer schweigt sich das Aktionskomitee für die Volkswahl des Bundesrates über diesen Punkt aus. Anscheinend gingen die Initianten davon aus oder wollten zumindest den Eindruck erwecken, dass die Volkswahl an sich zu einer angemessenen Berücksichtigung der Parteien führen werde. So heisst es im Referentenführer (S. 50) unter der Überschrift Sicherung des Vertretungsrechts für die politischen Minderheiten unter anderem: «Die politischen Minderheiten dürfen nicht mehr der Willkür der Parteicliquen ausgeliefert sein. Das Volk muss entscheiden!»

Wird die gesamte Problematik allerdings lediglich auf die Frage der Volkswahl reduziert, dann fällt dabei eine vielleicht um einiges wichtigere Frage unter den Tisch: Nämlich ob es sinnvoll ist, dass VertreterInnen von Parteien mit den unterschiedlichsten Ansichten und Programmen eine gemeinsame Regierung bilden.


Literatur:

Theodor Curti: Zur Geschichte der Volksrechte. Die Wirkungen des Referendums in: Die Neue Zeit, 1893 II, S. 393-404

Theodor Curti: Die schweizerischen Volksrechte 1848 bis 1900. Bern 1900

Nationales Aktionskomitee gegen die Volkswahl-Initiative: Volkswahl des Bundesrates - ein Anschlag der Demagogie. Argumentsammlung zur Initiative über die Volkswahl und Erweiterung des Bundesrates. (ohne Ort) 1941

Martin Stohler: Die Doppelinitiative (Volkswahl des Bundesrates und Proporzwahl des Nationalrates) von 1898 und ihre Vorgeschichte. Liz-Arbeit, Universität Basel 1999



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