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31.01.2003
Neue Zürcher Zeitung
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«Die Vorlage verkennt die Krise der direkten Demokratie»
NZZ: Herr Gross, Sie sind einer der engagiertesten Verfechter der direkten Demokratie. Warum lehnen nun ausgerechnet Sie eine Vorlage ab, die dem Volk mehr Mitsprache bringen soll?
Andreas Gross: Die Vorlage bringt keinen Ausbau der Volksrechte. Sie verkennt vielmehr völlig die Krise, in der die direkte Demokratie steckt, den Umstand, dass der grösste Teil der Bürgerinnen und Bürger die Volksrechte nicht mehr als ihnen zustehende Rechte empfindet. Der Gebrauch von Initiative und Referendum ist in den letzten paar Jahren ungemein schwierig geworden. Wegen der brieflichen Stimmabgabe, von der zunehmend Gebrauch gemacht wird, ist das Urnenlokal als bester Sammelort praktisch weggefallen, und es ist heute ausserordentlich mühsam, die erforderlichen Unterschriften für ein Begehren zustande zu kriegen. Um dem entgegenzuwirken, müssten die Unterschriften deutlich gesenkt werden. Diesen entscheidenden Punkt übergeht die Volksrechtsvorlage aber schlichtweg. Kommt dazu, dass die Ausgestaltung der neuen Instrumente unbefriedigend ist.
Kernstück der Vorlage ist die allgemeine Volksinitiative. Was spricht gegen das neue Instrument?
Gross: Die Bezeichnung «Initiative» ist irreführend. Bei der allgemeinen Volksinitiative handelt es sich lediglich um eine Anregung an das Parlament. Dieses entscheidet, wie das Begehren umgesetzt wird. Da ist es ungerechtfertigt, die Hürde gleich hoch anzusetzen wie für die formulierte Verfassungsinitiative und ebenfalls 100 000 Unterschriften zu verlangen.
Können die Initianten denn nicht genug Vertrauen haben ins Parlament, dass es das Begehren in ihrem Sinne realisiert?
Gross: Wenn man von Vertrauen ins Parlament redet, verkennt man die Grundmotivation von Initianten. Man greift zu einer Initiative in Fällen, wo man sich über das Parlament unglaublich ärgert. Da ist es doch widersinnig anzunehmen, dass die Initianten ihr Anliegen vertrauensvoll genau diesem Parlament in die Hand geben - vor allem, wenn sie dafür ebenfalls 100 000 Unterschriften beibringen müssen.
Verschiedene Kantone haben mit der allgemeinen Volksinitiative gute Erfahrungen gemacht. Spricht dies nicht dafür, einen Versuch auf Bundesebene zu wagen?
Gross: Man kann die kantonalen Erfahrungen nicht einfach tel quel auf den Bund übertragen. Die Initiativen, die im Bund eingereicht werden, sind in aller Regel viel brisanter und kontroverser, die Spannung zwischen den Initianten und dem Parlament ist grösser; viele Bundesparlamentarier empfinden eine Volksinitiative geradezu als Störfaktor. Im Übrigen sprechen die Zahlen eine klare Sprache: Von den 245 eidgenössischen Verfassungsinitiativen, die seit 1891 eingereicht wurden, waren nur gerade 9 allgemeine Anregungen.
Wird es Ihrer Einschätzung nach überhaupt jemals eine allgemeine Volksinitiative geben?
Gross: Ich kann mir vorstellen, dass eine der etablierten Mitteparteien - die ja normalerweise keine Initiativen ergreifen - diesen Weg vielleicht einmal beschreiten wird. Das wäre dann aber eine atypische Initiative.
Die Änderung der Volksrechte kommt als Paket daher und bringt neben der allgemeinen Volksinitiative noch eine Ausdehnung des fakultativen Staatsvertragsreferendums. Ist es diese Neuerung nicht wert, zum Ganzen Ja zu sagen?
Gross: Ich bin nicht gegen die Idee an sich, dem Volk in aussenpolitischen Belangen mehr Mitbestimmung zu geben. Doch erstens wird real nicht viel gewonnen. Denn das Parlament kann heute jeden umstrittenen Vertrag, wie etwa das Luftverkehrsabkommen mit Deutschland, dem Referendum unterstellen. Diese Möglichkeit besteht künftig nicht mehr. Zweitens können die Nationalisten neu eine doppelte Abstimmung provozieren - gegen den Staatsvertrag und gegen das Ausführungsgesetz - was ihnen einen grossen und ungerechtfertigten Trumpf in die Hand gibt. Hätte man die Vorlage mit transnationalen Initiativrechten ergänzt, wie von integrationswilligen Kräften propagiert, wäre die Regelung ausbalanciert gewesen. Doch so, wie sie jetzt daherkommt, ist sie zu undifferenziert und widerspiegelt die Unausgereiftheit der ganzen Volksrechtsvorlage.
Andreas Gross
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