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Dezember 2002
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Umfassende Reform statt trügerische Änderung!
Der Bundesbeschluss über die Änderung der Volksrechte,
der am 9. Feb-ruar 2003 der Schweizer Bevölkerung zur Abstimmung
vorgelegt wird, verspricht weit mehr, als er hält. Die direkte
Demokratie ist erfahrungs-beglaubigtes Verfassungsgut, auf welches
wir zu Recht stolz sein dürfen. Über das Instrumentarium
der direkten Demokratie gelang es der Linken beispielsweise mit
der Alpeninitiative 1996 den Alpenschutz in der Verfassung festzuschreiben;
und auch der längst überfällige UNO-Beitritt unseres
Landes ging von einer Volksinitiative aus. Dennoch erweist sich die Volksinitiative allzu oft als ein umständliches
und unzulängliches Instrument der direktdemokratisch Bürgermitwirkung.
Schon seit geraumer Zeit zeigt sich die besorgniserregende Tendenz,
dass fast nur mehr potente und finanzkräftige politische Akteure
in der Lage sind, von den Volksrechten effektiven Gebrauch zu machen,
während basisorientierte Bürgerbewegungen immer mehr das
Nachsehen haben. Dies hat zum einen mit dem steigenden Kostenaufwand
einer Unterschriften-sammlung zu tun, zum anderen aber auch mit
dem praktischen Umstand, dass durch die Einführung der Briefwahl
das Stimmlokal als traditioneller Ort für Unterschriftensammlungen
nahezu vollständig abhanden kam. Die SP hat in diesem Zusammenhang
den Vorschlag des konstruktiven Referendums präsentiert, welcher
vom Volk jedoch abgelehnt wurde. Die nun präsentierte Änderung
gibt vor, mit der Schaffung der sogenannten «Allgemeinen Volksinitiative»
das direktdemokratischen Instrumentarium auszubauen. Bei der «Allgemeinen
Volksinitiative» handelt es sich jedoch bei genauerem Hinsehen
um einen partizipationspolitischen Rohrkrepierer. Schuld ist ein
schwerwiegender Konstruktionsfehler: Der Bundesrat wollte die Unterschriftenzahl
für diese Initiative auf 70'000 festlegen, da es sich um eine
unverbindlichere Interpretationsform handle, als bei der beste-henden
Volksinitiative mit ihrem Erfordernis von 100'000 Unterschriften.
Vom Parlament wurde die Latte der erforderten Unterschriften allerdings
auf die gleiche Höhe gelegt wie bei der eidgenössischen
Volksinitiative. Es wird folglich an Motiv und Veranlassung mangeln,
für eine unverbindliche Anregung eine «allgemeine Volksinitiative»
zu starten, wenn für die gleiche Anzahl Unterschriften auch
eine verbindliche Volksinitiative auf Verfassungsstufe lanciert
werden kann. Da der Bundesbeschluss über die Änderung
der Volksrechte bestehende Mängel im Grundsätzlichen nicht
löst, sondern lediglich vorgibt, Neuerungen einzuführen,
die faktisch keine sind, lehnt die SP diese Vorlage ab.
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